Fuer Beantragung und Nutzung von Berechtigungsscheinen der Gemeinde Rietz fuer Fahrerlaubnisse im Rietzer Waldgebiet und Untere Felder
Es wird ausdruecklich darauf hingewiesen und vom Antragsteller/der Antragstellerin zur Kenntnis genommen und akzeptiert, dass es sich bei diesen Wegstrecken um nichtbefestigte und ungesicherte Forststrassen handelt, welche nur forstbetrieblichen Zwecken dienen. Daher bestehen auch keine Hinweistafeln oder sonstige Sicherungseinrichtungen. Das Befahren erfolgt ausschliesslich auf Gefahr und Risiko des Berechtigten/der Berechtigten, die Gemeinde Rietz haftet lediglich bei Vorsatz oder grober Fahrlaessigkeit.
Das Gebiet, durch welches die Wegstrecke fuehrt, ist, soweit es sich um das Rietzer Waldgebiet handelt, insbesondere auch ein Weidegebiet und die Gemeinde Rietz uebernimmt keine Haftung fuer eventuelle Schaeden an Fahrzeugen, die durch das Weidevieh und Weideeinrichtungen wie Zaeune, Gatter, Baender etc. verursacht werden koennen, was vom Antragsteller/der Antragstellerin zustimmend zur Kenntnis genommen wird.
Allfaellige Beifahrer sind vom Berechtigten/der Berechtigten ausdruecklich auf diese Umstaende hinzuweisen.
Der/die Berechtige(n) bestaetigt/bestaetigen, die Gemeinde Rietz in allen Faellen, auch gegen Dritte, schad- und klaglos zu halten.
Die Fahrerlaubnis ist nicht uebertragbar.
Die Fahrerlaubnis gilt ausschliesslich fuer die jeweils aktuell auf der Homepage ausgewiesenen Wegstrecken. Der/die Berechtigte/n ist/sind darueber informiert, dass das Befahren nicht bewilligter Wegstrecken ausdruecklich verboten ist. Hinsichtlich nicht bewilligter Wegstrecken ist jegliche Haftung der Gemeinde Rietz zur Gaenze ausgeschlossen.
Das Fahrzeug darf nicht verkehrsbehindernd abgestellt werden. Der Berechtigungsschein ist im Fahrzeug mitzufuehren und lesbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen.
Die Ueberlassung des Berechtigungsscheins erfolgt unentgeltlich und auf jederzeitigen Widerruf, wobei ein Widerruf keinerlei Begruendung bedarf. Fuer den Fall des Widerrufs ist die Fahrerlaubnis umgehend an die Gemeinde Rietz zurueckzugeben und ist mit dem Widerruf das weitere Befahren obiger Wegstrecke nicht mehr gestattet. Der Widerruf kann muendlich oder schriftlich erfolgen und gilt jedenfalls 3 Werktage ab Postaufgabe an obige Adresse (Anschrift des/der Berechtigten) als zugestellt und wirksam.
Alle Verstoesse werden der Bezirksverwaltungsbehoerde zur Anzeige gebracht.
Der/die Antragsteller/in nimmt/nehmen obige Bedingungen zur Kenntnis und willigt/willigen ausdruecklich in obige Bedingungen ein.